Monatliches Hausgeld bei Eigentumswohnungen
Teil einer Gemeinschaft
Eigentümer einer Eigentumswohnung sind laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verpflichtet, ein monatliches Hausgeld zu entrichten. Das Hausgeld wird an den Verwalter gezahlt und für die Instandhaltung und den laufenden Betrieb der Immobilie benötigt. Welcher Eigentümer wieviel Hausgeld zu bezahlen hat, errechnet sich nach einem Verteilungsschlüssel, dessen Grundlage der sogenannte Miteigentumsanteil ist. Dies ist der Anteil, den jeder einzelne Eigentümer am Gesamteigentum besitzt. Der Miteigentumsanteil wird bereits bei der Aufteilung eines Hauses in Einzeleigentum bestimmt und in der Teilungserklärung festgeschrieben. Die Gesamthöhe des Hausgeldes kann stark variieren und ist unter anderem von der Ausstattung eines Hauses und dessen Alter abhängig.
Ein Teil des Hausgeldes ist umlagefähig
Bewohnt der Eigentümer die Wohnung nicht selbst, können einige Hausgeldposten auf den Mieter umgelegt werden. Zur Umlage auf den Mieter bestimmte Kosten sind unter anderem Kosten für Hausmeistervergütung, Hausreinigung, Heizkosten, Wasserkosten oder Müllbeseitigung. Alle weiteren Kosten wie Verwaltervergütung, Kosten aus Sondereigentum, Instandhaltungsrücklagen können nicht zur Umlage auf evtl. Mieter bestimmt werden und müssen demzufolge vom Eigentümer selbst getragen werden.
Das sollten Käufer beachten
Wenn Sie eine Eigentumswohnung erwerben möchten, sollten Sie die Höhe des Hausgeldes auf jeden Fall in Ihre Planung einrechnen. Allerdings sollte ein niedriges Hausgeld nicht gleichzeitig ein positives Signal für den Kauf einer Eigentumswohnung sein. Sind nämlich aufgrund eines zu niedrig angesetzten Hausgeldes nicht ausreichend Rücklagen gebildet worden und konnten also notwendige Instandhaltungen nicht regelmäßig durchgeführt werden, kann es zu hohen Sonderumlagen für die Eigentümer kommen, falls teure Reparaturen anstehen. Schauen Sie sich in diesem Zusammenhang auch immer die Wirtschaftspläne und Hausgeldabrechnungen der letzten Jahre sowie die Beschlusssammlung der Eigentümergemeinschaft an.